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Statuten

«Verein Erlebnis Brunnen»

1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Unter dem Namen 11 «Verein Erlebnis Brunnen» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Brunnen (Kanton Schwyz).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

2 – Ziel und Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar statt materieller vorwiegend ideelle und mildtätige Zwecke.

(2) Der Vereinszweck ist:

• Wissenschaft und Forschung
• Religion
• Kunst und Kultur
• Landschaft- und Denkmalschutzes
• Völkerverständigung
• Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen

(3) Diese Zwecke werden unmittelbar verwirklicht insbesondere durch:

• die Durchführung/Finanzierung von Veranstaltungen,
• die Durchführung und Unterstützung von Ausstellungen,
• die Vergabe von Forschungsaufträgen,
• die Organisation und Veranstaltung von entsprechenden Workshops, Seminaren,
Arbeitskreisen, Vorträgen, Kongressen, Zusammenkünften und Ausstellungen,
• die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten,
• Information- und Bildungsarbeit.

3 – Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

(1) Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Erträge aus eigenen Veranstaltungen,
Subventionen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen, Spenden und Zuwendungen aller Art.

(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt.

4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigtes Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste, nachdem der Vorstand des
Vereins dem Antrag des neuen Mitglieds zugestimmt hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Dieser kann schriftlich per Post, oder per Email, oder per
EDV-Formular dem Vorstand zugestellt werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder – Varianten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind gemäß ihrem Mitgliedsstatus berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen und weiteren Leistungen des Vereins, teilweise auch gegen Gebühr, teilzunehmen. Im Rahmen der ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

6 – Mitgliedsbeiträge

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahres-, Halbjahres- oder Monatsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahres-, Halbjahres- bzw. Monatsbeiträgen
und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6
Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

(4) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
automatisch ausgeschlossen werden.

8 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und falls einberufen der Senat.

9 -Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten sowie dem ersten und zweiten
Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innensowie im Außenverhältnis ist der erste oder der zweite Vizepräsident jedoch nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident den jeweiligen Vizepräsidenten dazu schriftlich
autorisiert hat. Die Autorisierung soll durch eine schriftliche Autorisierung das die notariell
bestätigte Unterschrift des Präsidenten trägt, erfolgen. Die Autorisierung kann temporär
erfolgen und auf bestimmte Aufgaben limitiert sein. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.

Der Präsident, bzw. im Falle seiner Verhinderung, der erste oder zweite Vizepräsident nach ausdrücklicher Autorisierung durch den Präsidenten, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so
kann der ehrenamtliche Präsident erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und
Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt.

10 – Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Statuten einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

(4) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen, oder gemäss
dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat aber Anrecht auf Vergütung der
effektiven Spesen.

11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Präsidenten im Amt. Eine Neuwahl findet durch die Mitgliederversammlung alle 5 Jahre
statt eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Präsidenten endet mit Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Vorstandsmitgliedern können, mit Ausnahme des Präsidenten auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Das Amt des Präsidenten endet auch durch Beendigung seiner Mitgliedschaft.

12 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte die nicht nach den Statuten der Mitgliederversammlung oder dem Senat zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten.

(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen zu denen er mindesten einmal jährlich zusammentritt. Eine Einladung hierfür ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Präsidenten. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von 2 Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung durch Sitzungen der Mitglieder entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Der Vorstand ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei seinem Handeln hat er sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

13-Senat

(1) Dem Präsidenten kann ein erweiterter Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite gestellt werden, der vorzugsweise aus Fachleuten besteht und vom Vorsitzenden berufen wird um hinsichtlich Planung und Durchführung vereinsspezifischer Arbeiten zu beraten. Der Senat besteht aus maximal 21 Personen incl. dem Vorsitzenden selbst. Die Senatsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.

14 – Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied
darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

15 – Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich
Traktandierungsanträge zu Händen des Vorstandes an die Mitgliederversammlung richten.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Traktandierungsanträge bekannt zu geben. Über dieses Anträge und Ergänzungen der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 2/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

17 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehenden Diskussionen
einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/10 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Zur Änderung der Statuten ist jedoch eine Mehrheit von über 6/10 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

18 – Unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

(1) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

(2) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

(3) Entgegennahme des Revisionsberichts (sofern stattgefunden siehe Paragraf 18 )

(4) Genehmigung der Jahresrechnung

(5) Entlastung des Vorstandes

(6) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der Revisionsstelle (siehe Paragraf 18)

(7) Kenntnisnahme der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

(8) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

(9) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

(10) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte
Geschäfte

(11) Änderung der Statuten

(12) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

19 – Revision

Die Revisionspflicht für den Verein bestimmt sich nach den Bestimmungen des Vereinsrechts
(Art. 69b ZGB).

Der Verein muss seine Buchführung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen
zugelassenen Revisionsexperten ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten
werden:

• Eine Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
• Ein Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
• 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
• Der Verein muss gleichfalls seine Buchführung durch eine zugelassene Revisorin oder
einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied,
das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht untersteht, dies
verlangt.

Wird eine Revision notwendig soll eine Revisionsbehörde durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.

20-Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

21 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine, oder mehrere
Organisationen, die statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke verfolgen.

(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

22 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden in ihrer Urfassung erstmalig bei der Gründungsversammlung vom
27.11.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die letzte Änderung/ Anpassung der Statuten wurde bei der Generalversammlung vom
_______ beschlossen. Die vorliegende Fassung entspricht diesem aktuellen Stand.

Ort, Datum:  Brunnen, 27.11.2023